Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz sind die Personalräte u.a. (§72, Abs. 3 LPVG NRW) zu beteiligen bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
- das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.
In den genannten Fällen ist die Beteiligung eine Mitbestimmung. Daneben gibt es noch Mitwirkung und Anhörung. Zusammengefasst gibt es folgende Formen der Beteiligung:
Bei der Einführung von IT-Verfahren ist häufig §72 einschlägig und die Personalräte haben das Recht, mitzubestimmen. Daher hat die UDE in einer Rahmendienstvereinbarung IT geregelt, dass ein IT-Ausschuss eingesetzt wird, der die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Personalräte gewährleistet. Weitere Dienstvereinbarungen können auf der Seite www.udue.de/dv eingesehen werden. Beispielsweise gibt es eine Rahmendienstvereinbarung für den Serverbetrieb oder eine Dienstvereinbarung DMS.
im ersten Satz sollte "dazu bestimmt" durch "dazu bestimmt oder geeignet" ersetzt werden.